Maßnahmen durch NotSan in Bayern (Mia san mia Teil II)

Maßnahmen durch NotSan in Bayern (Mia san mia Teil II)

„Mia san mia“ hier in Bayern; auch was die notfallmedizinische Versorgung durch Notfallsanitäter anbelangt. Und dies leider nicht im positivsten Sinne wenn man dies mit manch anderen Bundesländern in Deutschland vergleicht.

Bereits vor einiger Zeit wurde ja eine Empfehlung der ÄLRD Bayern in Bezug auf die 1c Maßnahmen durch Notfallsanitäter veröffentlicht. Auch in dieser Empfehlung ist so einiges enthalten was ich nicht ganz nachvollziehen kann und dies habe ich in einem Blogeintrag zu diesem Thema bereits einmal ausführlich erörtert. In einem Punkt hat dies auch scheinbar (sicherlich nicht durch meinen Blogeintrag) zum Umdenken, allerdings in die verkehrte Richtung, geführt. Die Nadelkoniotomie, für eine ausreichende Oxygenierung und Ventilation ohne Jet-Einheit meines Erachtens nicht geeignet, wurde aus den Empfehlungen gestrichen. „Die Maßnahme sei in der Breite der Anwender nicht durchführbar“ hieß es in einem Artikel welcher auch heute in einer Fachzeitschrift zu dieser Thematik veröffentlicht wurde.

Anstatt eine relativ sinnlose Maßnahme durch eine suffiziente, nämlich die chirurgische Koniotomie, zu ersetzen, wird quasi angeraten den Patienten welcher sich in einem CICO Status befindet ersticken zu lassen. Das wirft bei mir schon gewisse Fragen auf. Hier wäre nicht ein Entfernen einer Maßnahme sonder die vernünftige Schulung und das Erhaltungstraining gefragt; aber ja, das kostet Zeit und Geld. Ich meine hierzu nur: wer berufsmäßig mit dem Atemwegsmanagement, in welcher Form auch immer, beauftragt ist muss auch in der Lage sein im Falle eines CICO Status einen „front of neck access“ herzustellen. Dies muss in der Regel für alle Notfallsanitäter sowie auch Notärzte gelten.

Es sei auch daran erinnert, dass es sich um eine Empfehlung und nicht um eine Vorgabe oder gar ein Gesetz gilt. 1c Maßnahmen werden immer im Rahmen des § 34 StGB stattfinden und wer eine Maßnahme erlernt hat und beherrscht sollte sie auch anwenden. Auch ein Unterlassen kann strafrechtlich verfolgt werden.

Die mit Datum 15.03.2018 datierten Maßnahmen nach § 2c, welche heute den Weg durch die sozialen Medien gefunden haben, dienen übrigens vorläufig nur der Einarbeitung und Schulung durch die ÄLRD und sind noch nicht zur breiten Anwendung durch das Personal freigegeben. Es handelt sich hier um die Glukosegabe, Analgesie mittels Piratrimid und der Gabe von Vollelektrolytlösungen. Wenn ein examinierter Notfallsanitäter diese Maßnahmen nicht beherrscht, frage ich mich was er in seiner dreijährigen Berufsausbildung gelernt hat und was geprüft wurde. Auch ist mir unverständlich warum wiederum ein Betäubungsmittel zur Analgesie angeführt wurde. Hier ist nach meiner Rechtsauffassung nach wie vor das BtMG im Wege und müsste vorher geändert werden. In dieser Sache gab es auch schon eine klare Ansage einer Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Selbstanzeige eines Kollegen.

Ich bitte Euch mich nicht misszuverstehen, ich sehe die Analagesie als eine potentiell wichtige Maßnahme welche auch ohne NA bei vernünftiger Schulung und Kontrolle auch durch den NotSan vollzogen werden kann. Andere Bundesländer und auch andere Länder zeigen dies seit langem. Aber bitte entweder mit einem nicht dem BtMG unterliegendem Medikament (z. B. Ketanest) oder mit einem BTM aber dann nach Anpassung des BtMG. Es kann nicht angehen dass das nichtärztliche Personal wieder diejenigen sind welche sich immer mit einem Bein vor dem Richter sehen müssen. Denn weder einer Empfehlung noch eine SOP oder eine schriftliche Aussage eines Ministeriums steht über einem Bundesgesetz.

Es bleibt also nur zu hoffen dass sich die ÄLRD in Bayern schnellstmöglich Gedanken zum sinnvollen, verantwortungsvollen und vor allem dem Patienten dienenden Miteinander mit ihren nichtärztlichen Kollegen und Kolleginnen machen um einen Maßnahmenkatalog auf die Beine zu bringen welcher Sinn macht um umsetzbar ist. Ansonsten werden wir den Weißwurstäquator weiterhin als Grenze in Deutschland festigen, allerdings könnten dann schon wir hier im Süden als notfallmedizinischer „Arsch der Welt“ betrachtet werden.


Webseite der ÄLRD Bayern mit allen Downloads zum Thema §1c und §2c Maßnahmen

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