Das Notfallsanitätergesetz…. hat eben nicht an allem Schuld!

Das Notfallsanitätergesetz…. hat eben nicht an allem Schuld!

Klar sucht man im Falle dessen dass etwas nicht so läuft wie man sich es vorstellt die Schuld gerne bei jemanden oder etwas anderem; ist ja auch viel einfacher. Und so geschieht es auch gerne bei dem ein oder anderen Missstand im Bereich der Notfallrettung. Personalmangel, wer ist schuld? Das Notfallsanitätergesetz. Rechtsunsicherheit bei der Versorgung bzw. massive Differenz bei den zugestandenen Skills, wer ist schuld? Natürlich, das Notfallsanitätergesetz.

Diesen Eindruck könnte man zumindest bekommen wenn man die Posts und Threads in den sozialen Medien verfolgt. Peinlich wird es allerdings dann, wenn Personen und Institutionen welche es eigentlich im Rahmen ihrer Ausbildung und Tätigkeit besser wissen müssten, in die gleiche Kerbe schlagen. Ja, gemeint sind die ein oder anderen Kolleginnen und Kollegen sowie die mit der Durchführung beauftragten Organisationen.

Und noch peinlicher wird es, wenn mit dem Rettungsdienst beauftragte Organisationen in der breiten Presse Berichte diesbezüglich streuen, welche nicht nur den fehlenden Zusammenhang von NotSanG und Durchführung von Maßnahmen trotzdem als gegeben propagieren sondern auch noch medizinisch, fachlich total daneben liegen. Die Kommentare so mancher Kolleginnen und Kollegen in verschiedenen Facebook Threads zu diesem Thema machen die Sache allerdings auch nicht besser.

Denn….

…das Notfallsanitätergesetz ist nicht schuld an der Misere; zumindest nicht in dem Maße wie viele immer meinen!

Nicht am Personalmangel. Hier haben zum Teil die Aufsichtsbehörden versagt, indem erst Jahre nach Einführung des NotSanG Ergänzungslehrgänge und -Prüfungen angeboten wurden oder aber bis vor kurzer Zeit noch über die Kostenübernahme gestritten wurde. Auch die durchführenden Organisationen haben ihren Anteil dazu beigetragen bzw. tun dies noch immer. Begriffe wie Personalakquise und vor allem Personalentwicklung, Personalbindung und Personalzufriedenheit scheinen noch immer in der Schublade der Fremdwörter zu verstauben. Einige weitere Punkte zu diesem Part wurden bereits in dem Artikel „Der Rettungsdienst krankt….“ sowie Personalmangel Teil I und Teil II erörtert.

Nicht an den landesweiten Unterschieden der zugestandenen Versorgungsskills und der Rechtsunsicherheit bzgl. Durchführung medizinischer Maßnahmen oder Anwendung von Betäubungsmitteln. Nein, auch hierfür kann das NotSanG nicht verantwortlich gemacht werden denn es ist ein AUSBILDUNGSGESETZ und hat mit der täglich ausgeübten Praxis nun mal nix zu tun. Abgesehen davon dass in Punkto Durchführung des Rettungsdienstes in unserem Lande nunmal der Föderalismus vorherrscht und somit jedes Bundesland für die Regelung eben genau dieser Angelegenheiten im Rahmen ihres LRDG in Zusammenarbeit mit den ÄLRDs zuständig ist, sind auf Bundesebene die hierfür zuständigen Gesetzte das BtMG sowie das Heilpraktikergesetz. Dies sollte zumindest jedem im Rettungsdienst Tätigen bewusst sein. Und befasst man sich einmal etwas eingehender mit diesen Gesetzen sowie den Vorgaben der ÄLRD im Rahmen des LRDG, so ist die immer wieder verschriehene Rechtsunsicherheit nämlich gar nicht so unsicher, vorausgesetzt man hält sich an seine Vorgaben.

Dass diese Vorgaben manchmal nur schwer nachzuvollziehen sind, weiter ausgeweitet und mit Änderung des Heilpraktikergesetzes auch zu einem manchmal effizienteren Rettungsdienst ohne Notarzt zu jeder Lappalie führen könnten, das steht auf einem ganz  andern Blatt Papier. Ist aber nicht Problem des Notfallsanitätergesetzes und muss vor allem auch durch die Politik gewollt sein und vor allem müssen auch wir alle es wollen und uns in Bezug auf Aus- und Weiterbildung sowie auch täglichem Auftreten dementsprechend verhalten.

Und zuletzt möchte ich nochmal daran erinnern, dass ein „verschwinden der Rechtsunsicherheit“ nicht dazu führt, dass plötzlich alles so sicher ist. Jedem muss klar sein, dass ausschließlich er selbst für sein jeweiliges Handeln die Verantwortung trägt. Das ist jetzt so und würde sich auch im Rahmen einer Anpassung des Heilpraktikergesetzes nicht ändern. Bewegt man sich im jeweilig zugestandenen Rahmen tritt in vielen Bundesländern die Amtshaftung in Kraft, sollte man doch einmal daneben liegen. Ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Gegen diese hilft jedoch auch keine zusätzliche Berufshaftpflichtversicherung.

 

4 Gedanken zu „Das Notfallsanitätergesetz…. hat eben nicht an allem Schuld!

  1. Zuerst einmal ein aufrichtiges Danke für diesen Artikel…
    Ich sehe die Problematik ähnlich. Zwar werden Notfallsanitäter ausgebildet, jedoch interessieren sich die örtlichen Gliederung kaum für das neue Berufsbild – Zitat aus dem Alltag: „Der Notfallsänitäter ist doch lediglich ein besser bezahlter Rettungsassistent“. Auch die aktuelle Berichterstattung aus BW (ich denke die Kollegen wissen was ich meine) über die rechtliche Unsicherheit des Notfallsanitäters im Berufsalltag ist eher, wie gewohnt für diese Zeitung, schlecht recherchiert und zu polarisierend. Natürlich ist es schön zusehen dass Missstände erkannt werden. Jedoch liegt der Missstand hier nicht allein bei der rechtlichen Absicherung…
    Wir als Notfallsänitäter sind heute in einer Vorreiterrolle und müssen ein qualifiziertes, reflektiertes Berufsbild prägen. Wenn ich die Maßnahmen die ich erlerne nicht anwende (und die mir übrigens durch staatliche Behörden an die Hand gelegt werden), muss ich mich eher nach der Sinnhaftigkeit meiner Berufsbezeichnung fragen…
    Es wird keine vollständige rechtliche Absicherung geben, egal welches Gesetz geändert wird… Und das ist meines Erachtens auch gut so, denn nur dies führt zwangsläufig zu reflektiertem, selbstkritischem Verhalten und stellt den letzten Schutzmechanismus für unsere Patienten dar.
    Wer sich also über mangelnde „rechtliche Absicherung“ beschwert, sollte sich eher mal die Frage nach seinem (falls es so etwas gibt) Berufsethos stellen.

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  2. Schön geschriebener Beitrag, leider wie häufig zu einseitig. Vernachlässigt wird hier m.E. wie häufig die Rechtfertigungsgrundlage unter §4 ABS 1 lit. C. Denn hier zeigt sich die wirkliche Novelle des NotSanG´s. Eben Maßnahmen erlernt zu haben, welche nicht durch (ärztliche) Instrumente beschränkt werden können und bei Anwendung jener unter Grundlage einer Rechtfertigung nach §34 auch besonders arbeitsrechtliche Rückendeckung zu haben. Denn gerade arbeitsrechtlich wurde hier dem bekannten Problem des RettAssG der Kompetenzüberschreitung deutlichst entgegengewirkt, was m.E. einen wirklich großen Schritt.

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    1. Vielen Dank für Ihre Anmerkung zu diesem Artikel. Maßnahmen nach § 34 StGB können jedoch nach meiner Ansicht weder für NotSan noch für RettAss arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da sie in beiden Fällen ausschließlich in einer rechtlichen Notstandslage anwendbar sind und dann weder durch den Arbeitgeber noch durch den ÄLRD reglementiert werden können. Allerdings ziehen Maßnahmen nach 1c auch grundsätzlich die sofortige Nachforderung des NA nach sich wenn dieser nicht schon parallel alarmiert wurde.

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